Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 03.12.2020 zum Aktenzeichen W 8 E 20.1838 entschieden, dass eine Schülerin nicht vom Präsenzunterricht befreit werden kann, wenn das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthält.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 03.12.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller wollten die Befreiung ihrer Tochter von der Teilnahme am Präsenzunterricht und die Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht erreichen. Begründet wurde dies gegenüber der Schule der Tochter mit einer gegebenen Grunderkrankung eines Elternteils, wodurch ein Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) gegeben sei. Die Schule hatte dies abgelehnt, weil das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthalte und damit nicht ausreichend im Sinne des Rahmenhygieneplans Schulen sei. Die Schule führte weiter aus, dass die Tochter seit Mitte Oktober 2020 ohne genehmigte Befreiung vom Unterricht fernbleibe. Mit ihrem Antrag bei Gericht verfolgten die Antragsteller ihr Begehren im Wege einer beantragten einstweiligen Anordnung fort.
Das VG Würzburg hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil den Antragstellern kein Anspruch nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zustehe. Es sei kein Ausnahmefall für eine Befreiung der Tochter vom Präsenzunterricht als vorrangiger Unterrichtsform gegeben. Ein solch gewichtiger Grund für eine Befreiung vom Schulunterricht sei auch in der jetzigen Lage unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des Rahmenhygieneplans nur anzunehmen, wenn eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, medizinisch indizierte, besondere Gefährdungslage im Fall der die Befreiung begehrenden Schülerin selbst oder aber – wie hier – in ihrem unmittelbaren häuslichen Umfeld vorliege. Eine solche Einordnung könne aber nicht pauschal erfolgen, sondern bedürfe einer individuellen Risikobewertung, die durch die Antragsteller nicht dargetan und durch eine insoweit aussagekräftige ärztliche Bescheinigung belegt worden sei. Dabei seien sowohl die im Schulbereich getroffenen Schutz und Hygienemaßnahmen als auch die außerschulischen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, gerade zu Hause, zu berücksichtigen. Zudem hätten die Antragsteller ohnehin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und Ermessenfehler seien bei der Ablehnung der Befreiung vom Präsenzunterricht nicht zu erkennen.
Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit zur Beschwerde beim Bay. VGH.