Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung durch Brunnenbau eines Landwirtes

18. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen 6 K 3258/18 die Klage des Wasserversorgungsverbands Vorderes Murgtal gegen die einem Landwirt erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens auf der Gemarkung Haueneberstein zur Beregnung und Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 17.09.2020 ergibt sich:

Dem klagenden Wasserversorgungsverband obliegt die Aufgabe der Versorgung seiner Mitgliedsgemeinden mit Trink- und Brauchwasser. Zu diesem Zweck betreibt er unter anderem fünf Tiefbrunnen, die sich auf den Gemarkungen Haueneberstein und Rastatt/Niederbühl befinden. Mit Bescheid vom 01.07.2016 erteilte die beklagte Stadt Baden-Baden dem zum vorliegenden Verfahren beigeladenen Landwirt die befristete Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens auf seinem auf der Gemarkung Haueneberstein gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück, um dieses zu beregnen und zu bewässern. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Wasserversorgungsverband gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, angesichts bereits vorhandener Belastungen mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) in dem von ihm geförderten Wasser sei infolge der dem beigeladenen Landwirt erlaubten Grundwasserentnahme eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung zu befürchten.

Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen für eine Beeinträchtigung der mengenmäßigen Grundwasserentnahme über die von dem Wasserversorgungsverband betriebenen Tiefbrunnen durch die dem beigeladenen Landwirt erlaubte Grundwasserentnahme keine Anhaltspunkte. Die Differenzen zwischen den durch den Wasserversorgungsverband geförderten Grundwassermengen der Jahre 2015, 2016 und 2017 überstiegen die dem Landwirt genehmigte Entnahmemenge um ein Vielfaches. Zudem belegten gutachterliche Stellungnahmen, dass die Speisung des von dem Wasserversorgungsverband hauptsächlich betriebenen Tiefbrunnens mit Grundwasser weitgehend unverändert bleibe. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Absichten des Wasserversorgungsverbands vereitele, im Bereich der gestatteten Grundwasserentnahme einen weiteren Tiefbrunnen zu errichten. Die Erhöhung der Belastung des durch den Wasserversorgungsverband geförderten Rohwassers mit PFC, zu welcher es aufgrund der dem beigeladenen Landwirt gestatteten Grundwasserentnahme prognostisch kommen werde, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Zum einen sei die Steigerung der bereits bestehenden PFC-Belastung von derart geringem Gewicht, dass Letztere nicht spürbar beeinflusst werde. Zum anderen müsse das Rohwasser aufgrund der bereits bestehenden PFC-Belastung ohnehin aufbereitet werden, um es der öffentlichen Wasserversorgung zuführen zu können. Das sei auch während der dem beigeladenen Landwirt erlaubten Grundwasserentnahme sowohl technisch als auch rechtlich weiterhin möglich, weshalb eine negative Beeinflussung der PFC-Konzentration nicht wahrscheinlich sei. Schließlich sei durch die bestimmungsgemäße Bewässerung der Ackerflächen des beigeladenen Landwirts keine Erhöhung der PFC-Belastung im durch den Wasserversorgungsverband geförderten Rohwasser zu befürchten. Denn nach nachvollziehbarer Stellungnahme des Landwirtschaftsamts des Landratsamts Rastatt versickere bei der fachgerechten Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen kein Wasser ins Grundwasser, weshalb in landwirtschaftlichen Flächen möglicherweise vorkommende PFC hierdurch nicht ins Grundwasser gelangten. Außerdem gestatte die dem beigeladenen Landwirt erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Bewässerung solcher Flächen, die keine erhöhte PFC-Belastung aufwiesen, was er nachweisen müsse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.