Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 zum Aktenzeichen 4 K 461/22.KO entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich besteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 2/2024 vom 09.01.2024 ergibt sich:
Auf dem mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück beabsichtigten die beiden Klägerinnen unter anderem den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofes, welcher durch einen Tierschutzverein betrieben werden soll. Der Verein möchte rumänische Straßenhunde nach Deutschland bringen, auf dem Hof betreuen und an Dritte vermitteln.
Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Cochem-Zell ab. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weshalb es am konkreten Standort nicht umgesetzt werden dürfe. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihrer Klage. Sie verwiesen insbesondere auf erhebliche Lärmemissionen, die von den zu betreuenden Hunden ausgingen. Deshalb könne ihr Vorhaben nicht gebietsverträglich in einem Baugebiet oder im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde untergebracht werden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es keinen Privilegierungstatbestand erfülle, so die Koblenzer Richter nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Rahmen einer Beweisaufnahme. Der Tierschutzhof könne zwar wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nicht im Innenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde, sondern nur in deren Außenbereich ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen jedoch, dass das konkret beabsichtigte Vorhaben gerade bevorzugt und billigenswert im Außenbereich errichtet werden solle. Daran fehle es hier, weil es nach Größe und Ausmaß sowie wegen unzureichender Lärmschutzmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung habe und so die Naherholungsfunktion des Außenbereichs beeinträchtige.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.