Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 28.09.2021 zum Aktenzeichen 8 L 237/21 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Antragsteller die Ausstellung eines sog. Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) durch das Gesundheitsamt der Stadt Cottbus erstrebt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 05.10.2021 ergibt sich:
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sieht eine Ausstellung von behördlichen Genesenennachweisen auf Antrag nicht vor. Als Genesenennachweis ist vielmehr ein positiver PCR-Test anzusehen, wenn die Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt; § 2 Nr. 5 SchAusnahmV enthält lediglich eine entsprechende Begriffsbestimmung. Insofern fehlt es schon an einer Anspruchsgrundlage, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen kann.
Doch selbst wenn das Gesundheitsamt entsprechende amtliche Bestätigungen ausstellen würde, hätte der Antragsteller keinen Anspruch hierauf. Denn Grundlage eines Genesenennachweises ist ausweislich des eindeutigen Wortlautes und der Begründung der Verordnung eine positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises, über die der Antragsteller hier jedoch nicht verfügt. Dieser beruft sich zum Nachweis der von ihm behaupteten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vielmehr auf mehrere positive Antikörpertests. Die Durchführung von Antikörpertests reicht jedoch nicht aus, um als genesene Person zu gelten.
Dies entspricht dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Hiernach gewährleistet nur die Bestätigung der Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, dass der Betroffene tatsächlich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist und einen Immunschutz aufgebaut hat. Zwar können Antikörpertests einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben, als (alleiniger) Nachweis genügen sie aber nicht. Vielmehr kann eine Person die COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und dennoch keine messbaren Antikörper entwickeln. Umgekehrt kann ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl die Person keine COVID-19-Erkrankung durchgemacht hat. Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt zudem auch ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu und erlaubt zudem keine Rückschlüsse hinsichtlich des Infektionszeitpunktes. Schließlich ist bisher auch nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, um nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem sicheren Schutz ausgehen zu können (sog. serologisches Korrelat für den Schutz).
Vorliegend kam hinzu, dass die von dem Antragsteller behauptete Corona-Infektion schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung bei Gericht mehr als sechs Monate zurücklag. Da der „Genesenenstatus“ nach § 2 Nr. 5 SchAusnV aber (nur) für den Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis maximal sechs Monaten nach Infektion definiert ist, war dem Antrag des Antragstellers auch insoweit der Erfolg versagt.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.