Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig hat am 17.04.2020 zum Aktenzeichen Vf. 51-IV-20 (e.A.) eine vorläufige Außerkraftsetzung von § 2 der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 17.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außerkraftsetzung von § 2 der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31.03.2020 (SächsGVBl. S. 86), ablaufend am 20.04.2020, 0 Uhr. Der Antragsteller hatte sich am 15.04.2020 im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen § 2 und § 5 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 SächsCoronaSchVO aufzuheben. Er sieht sich durch die angegriffenen Regelungen in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 15 SächsVerf, auf Freizügigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und Art. 17 SächsVerf, auf Versammlungsfreiheit nach Art. 23 SächsVerf sowie in seinem Recht auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt.
Der VerfGH Leipzig hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes konnte offen bleiben, ob dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen zu haben. Denn die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der begehrten Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung des § 2 SächsCoronaSchVO zurücktreten müsse. Die geltend gemachten Interessen seien zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung wögen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz auf.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus.