Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 18.12.2020 zum Aktenzeichen 10 O 5016/20 entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Mähdreschers als erfahrener Landwirt, der erst nach Vertragsabschluss die tatsächliche Breite von 3,88 m feststellte, die einer Straßenzulassung entgegensteht, keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 18.01.2021 ergibt sich:
Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft, welche er von seinem Vater übernommen hat. Der Kläger ist ebenfalls Landwirt und erwarb im Juni 2020 vom Beklagten zum Kaufpreis von 86.275 Euro einen gebrauchten Mähdrescher. Bereits bei der Besichtigung stellte der Kläger fest, dass dieser Mähdrescher deutlich über 3 m breit ist und deshalb ein sog. „Bayernpaket“ (z.B. Begrenzungsschilder, Rundumleuchten, …) erforderlich sei. Bei einer erst nach Vertragsabschluss durchgeführten Messung stellte der Kläger jedoch fest, dass der Mähdrescher tatsächlich 3,88 m breit ist. Dem Kläger war bekannt, dass ab einer Breite von 3,50 m in Bayern keine Erlaubnis zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt werden kann. Der Kläger verlangte vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages, da dieser ihn arglistig getäuscht habe bzw. der Mähdrescher einen Mangel aufweise. Der Beklagte wies dies zurück und führte insbesondere aus, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass man mit so einem Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe mit diesem lediglich die direkt um sein landwirtschaftliches Anwesen herum liegenden Felder bewirtschaftet und sei nicht auf öffentlichen Straßen gefahren.
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht. Zwar könne eine Täuschung auch im Verschweigen von wertbildenden Merkmalen liegen, es gelte aber der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließe, selbst darüber zu vergewissern habe, ob das Geschäft für ihn von Vorteil sei oder nicht. Eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen von Tatsachen liege nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Offenbarung im Einzelfall bestehe. In der vorliegenden Fallkonstellation könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe. Ein Täuschungswille könne nicht festgestellt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte, welcher den Mähdrescher von seinem Vater übernommen hatte, nicht gewusst habe, dass man mit diesem nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne.
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages käme auch nicht aus Gewährleistungsrecht in Betracht. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB regele, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels dann ausgeschlossen seien, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kenne bzw. dieser ihm in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben sei. Grob fahrlässig handele, wer die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletze und dasjenige unbeachtet lasse, was jedem hätte einleuchten müssen. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der Mähdrescher „ersichtlich über 3 m breit“ sei, habe er Anhaltspunkte gehabt, den Mähdrescher sofort zu vermessen. Der Kläger habe als erfahrener Landwirt gewusst, dass er den Mähdrescher ab einer Breite von 3,50 m nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfe. Etwaige Gewährleistungsrechte seien daher ausgeschlossen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.