Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 1572/20 entschieden, dass die Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs in einem Forschungsprojekt zur Voraussetzung hat, dass die Arbeiten nicht im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen.
Entscheidend ist hierbei, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und dauerhaft anfallen.
Werden die Tätigkeiten hingegen nur unregelmäßig ausgeführt oder aber mit unvorhersehbaren Qualifikationen verbunden, so liegt keine Daueraufgabe vor, da diese Aufgaben keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in qualitativer als auch in qualitativer Hinsicht mit sich bringen.
Sofern eine Studienassistentin in Forschungsprojekten aufgrund aneinander gereihter sachgrundbefristeter Arbeitsverträge über einen besonders lang andauernden Zeitraum beschäftigt wird, so deutet dies auf ein seitens des Arbeitgebers zu widerlegendes Indizes für die rechtsmissbräuchliche Anwendung der Sachgrundbefristung.
Eine Widerlegung dieses Indizes ist auch unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 3 GG im Drittmittelbereich nicht gegeben, wenn der Arbeitseinsatz in verschiedenen Projekten auch bei teils zusätzlich zu erwerbenden Fähigkeiten lückenlos möglich ist.