Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.12.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 118/21 entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers lediglich dort anzuwenden ist, wo der Arbeitgeber durch sein eigenes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung gestaltet.
Bei einem bloßen Normvollzug, etwa bei individueller Vereinbarung von Leistungen oder Vergünstigungen greift dieser nicht, da die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt.