Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 06.08.2020 zu den Aktenzeichen 10 K 6206/17 und 10 K 15916/17 die Klagen zweier Anwohner des Rastatter Stadtteils Münchfeld abgewiesen, mit denen diese nachträgliche Schallschutzmaßnahmen entlang der durch diesen Stadtteil verlaufenden Bundesstraße 3 begehrten.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.08.2020 ergibt sich:
Am 29.12.1997 wurde durch Beschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe der Neubau der Bundesstraße 3 – Umgehung Baden-Baden-Sandweier und Anschluss an die Bundesautobahn A 5 – planfestgestellt. Dieser Neubau mündet an der südlichen Stadtgrenze Rastatts in die seinerzeit schon bestehende Bundesstraße 3, die als Badener Straße durch den Stadtteil Münchfeld führt. In der Planbegründung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe eine durch den Neubau bedingte Zunahme des Verkehrs in Münchfeld prognostiziert. Schalltechnische Untersuchungen hätten jedoch ergeben, dass es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Anwohner durch Verkehrslärm kommen werde. Der hinzukommende Verkehrslärm liege in einem Bereich, der subjektiv nicht wahrnehmbar sei. Der Planfeststellungsbeschluss sieht daher keine Schallschutzmaßnahmen für den Stadtteil Münchfeld vor. Der Neubau der Bundesstraße 3 wurde am 24.08.2008 für den Verkehr freigegeben. 2015 beantragten die Kläger beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Anordnung nachträglicher Schallschutzmaßnahmen, weil sich das Verkehrsaufkommen auf der Badener Straße mit hohen Schwerverkehrsanteilen mittlerweile massiv gesteigert und zu einer unzumutbaren Lärmbelastung geführt habe.
Diese Anträge lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe 2017 ab. Schalltechnische Untersuchungen hätten ergeben, dass der Verkehrslärm im Vergleich zu der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Prognose nicht erheblich zugenommen habe. Zudem sei die Zunahme des Verkehrs auf der Badener Straße nicht ausschließlich auf den Neubau der Bundesstraße 3 – Umgehung Baden-Baden-Sandweier und Anschluss an die Bundesautobahn A 5 – zurückzuführen, sondern beruhe maßgeblich auf hiervon unabhängigen tatsächlichen Entwicklungen. Mit den hiergegen erhobenen Klagen begehren die Kläger die Anordnung nachträglicher Schallschutzmaßnahmen.
Das VG Karlsruhe hat die Klagen abgewiesen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bislang nicht vor und werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.