Das Landgericht Frankfurt hat am 18.02.2020 zum Aktenzeichen 2-13 S 140/19 entschieden, dass Beschlüsse, die von allen Wohnungseigentümern gefällt wurden, sich aber nur auf ein allen Mitgliedern der WEG in Miteigentum gehörendes Sondereigentum beziehen, nicht im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG angefochten werden können, da derartige Verfahren keine Wohnungseigentumssachen sind.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 9/2020 vom 05.10.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte hier eine Anfechtungsklage vor der dafür zunächst zuständigen Abteilung des Amtsgerichts erhoben und damit die Angelegenheit als ein Problem des Wohnungseigentums geschildert. Wann eine solche Zuständigkeit gegeben ist, richtet sich nach § 43 WEG, wobei in dieser Vorschrift ausdrücklich auch die Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen genannt sind.
Das AG Frankfurt hatte festgestellt, dass die Klage nicht bei dem richtigen Gericht erhoben wurde und hat die Klage abgewiesen.
Das LG Frankfurt hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts war der Beschluss, den der Kläger für ungültig erklären lassen wollte, nicht durch die Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung gefasst worden. Die Besonderheit in diesem Fall bestand darin, dass der Kläger nicht nur Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war, vielmehr war er auch gemeinsam mit einer weiteren Person Eigentümer der Wohnung, er war also „nur“ Miteigentümer. Dadurch bilde er automatisch eine weitere Gemeinschaft, nämlich mit dem zweiten Eigentümer der Wohnung eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Die Beschlüsse, die der Kläger gerichtlich überprüfen lassen wollte, waren nur zwischen den beiden Eigentümern dieser einen Wohnung gefasst worden und betrafen auch im ganz Wesentlichen nur diese eine Wohnung. Sie waren also in der Gemeinschaft der Miteigentümer der einzelnen Wohnung gefasst worden. In diesem Fall handele es sich nicht um einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die beiden Eigentümer der Klage stünden sich auch nicht als Mitglieder der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber. Vielmehr beschließen sie die Verwaltung ihrer eigenen Wohnung. Solche Beschlüsse, egal wie sie benannt seien, könnten nicht im Beschlussanfechtungsverfahren der Gemeinschaft angefochten werden.