Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 23.12.2021 zum Aktenzeichen RO 5 E 21.2425 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass ein Textileinzelhandelsgeschäft in Neutraubling nicht unter die „2G-Regel“ fällt.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 23.12.2021 ergibt sich:
Nach der 15. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel zulässig. Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft be-treten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maß-nahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass das Textilgeschäft der Antragstellerin der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Das Gericht stellte nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne und von hinreichendem Gewicht sei. Dies sei beispielsweise bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen der Fall. Auch Erwachsene könnten einen jederzeit auftretenden Bedarf z.B. an Unterwäsche oder warmer Kleidung im Winter haben. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für das Ladengeschäft der Antragstellerin gilt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.