Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.11.2021 zum Aktenzeichen 9 TaBV 15/21 entschieden, dass die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet im Rahmen einer Einstellung kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat hat vielmehr die Möglichkeit, sein Mitbestimmungsrecht aus § 95 Abs. 1 BetrVG auch auf andere Weise effektiv durchzusetzen.
Anders verhält es sich bei einem Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie. Dies zieht ein entsprechendes Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nach sich.