Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Mai 2019 zum Aktenzeichen VG 21 K 901.18 entschieden, dass ein Wohngeld-Antragsteller mit einem Vermögen von 115.000 Euro kein Anspruch auf Wohngeld hat.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Nr. 16/2019 vom 11.06.2019 ergibt sich:
Der 78 Jahre alte Kläger beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine 75 Jahre alte Ehefrau. Hierzu gab er an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro zu verfügen. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermögensfreigrenze gelten.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschlussvorschrift verfüge. Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten. Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 Euro verringern.