Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass der Anwendungstarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Marburger Bund und dem Klinikum Magdeburg gGmbH nicht wirksam zustande gekommen ist und damit die Berufung der Gewerkschaft zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LAG SA Nr. 1/2023 vom 01.08.2023 ergibt sich:
Das Klinikum Magdeburg, eine zu 100 Prozent der Landeshauptstadt Magdeburg gehörende gGmbH, ist nicht Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Deshalb finden die zwischen dem Marburger Bund und der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere Erhöhungen der Tarifentgelte, nicht auf die Ärzte Anwendung. Im Jahr 2020 verhandelten die Gewerkschaft und das Klinikum über den Abschluss eines sog. Anwendungstarifvertrages, der für den Fall gelten sollte, dass das Klinikum nicht zum 01.01.2022 in den Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt wiedereintreten sollte. Zum 31.08.2020 lag hierzu ein von den Verhandlungsführern ausformulierter Tariftext vor, der für die Ärzte eine mehrstufige Erhöhung der Tarifentgelte vorsah. Zwischen den Verhandlungsführern bestand Einigkeit, dass wegen der erforderlichen Beteiligung des Aufsichtsrates des Klinikums ein sofortiger Abschluss des Tarifvertrages nicht möglich war. Sie vereinbarten deshalb eine Erklärungsfrist für beide tarifschließenden Parteien bis zum 15. November 2020. Innerhalb der Frist erfolgte jedoch weder eine Erklärung der Gewerkschaft noch des Klinikums.
Die Gewerkschaft macht mit ihrer Klage geltend, dass der Anwendungstarifvertrag mit Ablauf der Erklärungsfrist wirksam geworden sei. Zumindest habe sich das Klinikum jedoch zum Abschluss dieses Tarifvertrages verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Gewerkschaft eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Aufgrund der Abwägung aller Umstände der Tarifvertragsverhandlungen und der späteren Schriftwechsel ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien die Erklärungsfrist als Annahmefrist verstehen mussten, sodass sie innerhalb der Frist ausdrücklich die Zustimmung hätten erteilen müssen. Mangels der danach erforderlichen ausdrücklichen Annahmeerklärungen ist der Anwendungstarifvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Aufgrund dieser Umstände konnte auch nicht die von der Gewerkschaft hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung des Klinikums zum Abschluss des Tarifvertrages festgestellt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.