Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26.01.2021 zum Aktenzeichen 7 E 4846/20 entschieden, dass ein Unternehmen keine Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt (sogenannte CBD-Öle) als Nahrungsergänzungsmittel vertreiben darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 27.01.2021 ergibt sich:
Das Unternehmen, das u.a. sog. CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, stellte einen Eilantrag, mit dem es sich gegen die sofort vollziehbare Untersagung des Inverkehrbringens entsprechender Produkte gewandt hat.
Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich nach summarischer Prüfung bei den von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Ölen um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union, die nur im Falle einer – hier nicht vorliegenden – unionsrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dem sog. Novel-Food-Katalog der EU-Kommission, in dem u.a. Extrakte der Hanfpflanze als neuartige Lebensmittel geführt würden, komme hier entscheidende Indizwirkung im Hinblick auf die Einordnung eines Lebensmittels als neuartig zu. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin seien CDB-Öle als solche vor dem maßgeblichen Bezugszeitpunkt 15.05.1997 noch nicht für den menschlichen Verzehr verwendet worden. Unerheblich sei es, dass Teile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. in Europa seit Jahrhunderten traditionell auch zum Zwecke des Verzehrs verwendet worden seien. Denn für die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele, komme es nicht auf die Ausgangsstoffe an, sondern auf das erzeugte, in den Verkehr gebrachte Produkt. Ob die Ausgangsstoffe in dem neuen Lebensmittel in einer Weise zusammenwirken, die für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sei, müsse zunächst im Zulassungsverfahren geklärt werden.
Das Verbot des Inverkehrbringens von cannabidiolhaltigen Lebensmitteln sei auch verhältnismäßig, da die privaten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter dem Interesse am Schutz der Gesundheit der Verbraucher vor – wenn auch nur eventuellen – mit dem Verzehr (neuartiger) cannabidiolhaltiger Lebensmittel verbundener Risiken zurückstehen müsse.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Hamburg einlegen.