Das Amtsgericht Dortmund hat am 21.05.2021 zum Aktenzeichen 729 OWi – 127 JS 200/21-54/21 entschieden, dass kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf, wenn mehrere haushaltsfremde Personen in einem Auto fahren.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 34/2021 vom 08.11.2021 ergibt sich:
Ein privater Pkw ist kein öffentlicher Raum. Aus „baulichen Gründen“ ist die Einhaltung des Mindestabstands gemäß der Corona-Schutzmaßnahmen nicht möglich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Mai 2021 (AZ: 729 OWi – 127 JS 200/21-54/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem Bußgeldbescheid wurde drei Personen vorgeworfen, zusammen in einem Auto gefahren zu sein und den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Die Personen gehörten unterschiedlichen Haushalten an. Dies hätte einen Abstandsverstoß gegen die Corona-Schutzmaßnahmen darstellen können.
Das Gericht sah dies anders.
Zunächst stellte es fest, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt die Corona-Schutzverordnung NRW die Mindestabstandsregelung lediglich für den „öffentlichen Raum“ vorsah. Zudem sei geregelt gewesen, dass die Unterschreitung des Mindestabstands möglich war, wenn aus „baulichen Gründen“ keine Einhaltung möglich wäre.
Ein privater Pkw sei zunächst kein „öffentlicher Raum“, stellte das Gericht klar. Zudem wären alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt gewesen. Bei der Nutzung dieser Sitzplätze könne also der Mindestabstand aus „baulichen Gründen“ nicht eingehalten werden. Daher waren die Betroffenen freizusprechen.