Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei Beschlüssen vom 04.12.2018 zu den Aktenzeichen 1 L 2649/18 (Rodenkirchen), 1 L 2650/18 (Sürth), 1 L 2651/18 (Lindenthal) entschieden, dass anlässlich des Kölner Weihnachtsmarktes kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf.
Die Stadt Köln plant eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen am 9. Dezember 2018 in Lindenthal, Rodenkirchen und Sürth anlässlich der dort jeweils stattfindenden Weihnachtsmärkte. Eine entsprechende Rechtsverordnung beschloss der Rat der Stadt Köln im Oktober 2018.
Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.
Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn hieran ein „öffentliches Interesse“ bestehe. Ein solches „öffentliches Interesse“ könne nicht in den anlassgebenden Veranstaltungen (Weihnachtsmärkte) gesehen werden. Der Rat habe laut Beschlussvorlage seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf diese Veranstaltungen gestützt. Eine andere Bewertung habe sich auch für das Gericht nicht ergeben: Zum Teil seien Größe und Charakter der Veranstaltungen für das Gericht bereits nicht erkennbar gewesen; zum Teil seien die Märkte zu klein, um in das gesamte Gebiet der geplanten Ladenöffnung auszustrahlen. Auch andere vom Gesetzgeber im LÖG NRW angeführte Gründe (z.B. Belebung von Innenstädten, Stärkung zentraler Versorgungsbereiche oder Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots) seien in den konkreten Fällen von der Stadt Köln nicht ausreichend dargelegt worden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Unternehmer und Gewerbetreibende im Gewerberecht und Ladenöffnungsrecht und auch bei Sonntagsöffnungen.