Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 18.01.2018 zum Aktenzeichen 46386/10 entschieden, dass eine lesbische Partnerin keinen Anspruch auf „Vaterschaftsurlaub“ hat, wenn ihre lesbische Partnerin ein Kind bekommen hat.
Vätern wird hingegen Vaterschaftsurlaub gewährt, wenn die weibliche Partnerin ein Kind bekommen hat.
Die Lesbe sah einen Verstoß das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 in Verbindung mit dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Richter erkannten zwar, dass sich die lesbische Frau, die seit der Geburt für das Kind ihrer lesbischen Partnerin sorgte, in einer vergleichbaren Situation mit einem biologischen Vater befinde, aber durch das Gesetz aber anders behandelt werde.
Die Richter entschieden, dass der Grundsatz wesentlich gleiches auch gleich zu behandeln nicht gelte und wesentlich gleiches ungleich behandelt werden dürfe.
Wenig überzeugend für diesen gravierenden Verstoß gegen den Gleichheitssatz führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber einen legitimen Zweck, nämlich Vätern zu ermöglichen, in der Frühphase bereits eine größere Rolle bei der Erziehung ihrer Kinder einzunehmen und für mehr Gleichheit bei der Erfüllung häuslicher Aufgaben zu sorgen.
Warum aber einer lesbischen Partnerin, die gleichermaßen die Möglichkeit bekommen müsste, in der Frühphase bereits eine größere Rolle bei der Erziehung der Kinder einzunehmen und für mehr Gleichheit bei der Erfüllung häuslicher Aufgaben zu sorgen, aber abzulehnen ist, sagten die Richter nicht überzeugend.
Die Richter meinten, dass nur rechtlich anerkannten Eltern Erziehungsurlaub zu gewähren sei, bzw. dass sich die Regelung des Gesetzgebers zur Privilegierung der rechtlichen Eltern noch im Rahmen des Einschätzungsspielraumes des Gesetzgebers bewege.
Mit einem weiteren Argument, das mehr überzeugt, führen die Richter aus, dass sich die Ungleichbehandlung nicht auf das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung bezieht, denn auch ein Mann innerhalb einer heterosexuellen Beziehung, der nicht der rechtliche Vater ist, habe keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichstellungsrecht und Diskriminierungsrecht!