Kein Urlaubsverbrauch durch Quarantäne

03. Februar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.12.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 488/21 entscheiden, dass der Urlaubsverbrauch nicht durch Quarantäne verhindert wird.

Arbeitsunfähigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn körperliche oder andere Symptome, die in der Person der Erkrankten gegeben sind, die Arbeitsleistung unmöglich machen.

Weder die Zurückweisung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber wegen der Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter noch die Weigerung anderer Mitarbeiter, wegen der Ansteckungsgefahr mit der betreffenden Arbeitnehmerin zusammen zuarbeiten, haben die Arbeitsunfähigkeit zur Folge.