Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.04.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 754/20 entschieden, dass, wenn einem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers eine Freistellung nach § 25 MTV gewährt wurde, dieser Anspruch nicht untergeht, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt.
Der Arbeitgeber muss den Freistellungstag grundsätzlich im Nachhinein gewähren.
Eine Auslegung des § 25 MTV ergibt, dass der Arbeitgeber ausnahmsweise das Risiko der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit eines Freistellungstages zu tragen hat.