Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 24.09.2021 zum Aktenzeichen 10 Ca 1342/20 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bei der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während der Arbeitszeit im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit.
Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung stellt keine „vorgeschriebene Atemschutzmaske“ i.S.d. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk dar.
Auch besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag i.S.d. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk allein durch ein sog. „erschwertes Atmen“ infolge des Tragens eines obligatorischen Mund-Nasen-Schutzes.
Dieser wird vielmehr erst durch das Tragen einer obligatorischen Atemschutzmaske (FFP1 bis FFP3) aufgrund des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe ausgelöst.