Kein SGB II-Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Bürger mit Schulkindern

06. Oktober 2020 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen C-181/19 entschieden, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden können.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 126/2020 vom 06.10.2020 ergibt sich:

J. ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt seit 2013 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern in Deutschland, wo die beiden Töchter zur Schule gehen. In den Jahren 2015 und 2016 übte er in Deutschland mehrere abhängige Beschäftigungen aus und wurde dann arbeitslos. Von September 2016 bis Juni 2017 bezog die Familie u.a. Leistungen der sozialen Grundsicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften, nämlich Arbeitslosengeld II für J. und Sozialgeld für seine Kinder. Seit dem 02.01.2018 übt er wieder eine Vollzeitbeschäftigung in Deutschland aus. Er beantragte bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Jobcenter Krefeld, die Weiterbewilligung dieser Leistungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017. Das Jobcenter Krefeld lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass er im streitigen Zeitraum den Arbeitnehmerstatus nicht behalten habe und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. J. erhob gegen diesen Bescheid eine Klage, der stattgegeben wurde. Das Jobcenter Krefeld legte daraufhin Berufung beim LSG Essen ein.

Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts die Rechte, die einem früheren Wanderarbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen, zustehen, im Licht der Verordnungen Nr. 492/2011 (ABl. 2011, L 141, 1) und Nr. 883/2004 (ABl. 2004 L 166, 1, berichtigt im ABl. 2004 L 200, 1) sowie der Richtlinie 2004/38 (ABl. 2004, L 158, 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, 35) präzisiert.

Nach Auffassung des EuGH können die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit als „soziale Vergünstigungen“ i.S.d. Verordnung Nr. 492/2011 eingestuft werden. Diese Verordnung stehe einer nationalen Regelung entgegen, die es unter allen Umständen und automatisch ausschließe, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder derartige Leistungen erhalten, obwohl sie nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder genießen.

Zur Begründung dieses Ergebnisses sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht, das Kindern eines Wanderarbeitnehmers oder früheren Wanderarbeitnehmers zuerkannt werde, um ihnen Zugang zum Unterricht zu gewährleisten, und aus dem das Aufenthaltsrecht des Elternteils abgeleitet sei, der die elterliche Sorge für sie wahrnehme, ursprünglich aus der Arbeitnehmereigenschaft dieses Elternteils folge. Sei dieses Recht einmal erworben, erwachse es jedoch zu einem eigenständigen Recht und könne über den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hinaus fortbestehen. Des Weiteren hat der EuGH entschieden, dass Personen, denen ein solches Aufenthaltsrecht zustehe, auch das in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen genießen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen könnten, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht hergeleitet haben. Diese Auslegung verhindere somit, dass eine Person, die beabsichtige, gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, dem Risiko ausgesetzt sei, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil sie nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen könne, die den Lebensunterhalt der Familie in diesem Mitgliedstaat sicherstellen würden.

Der Aufnahmemitgliedstaat könne in einem Fall wie dem vorliegenden sich nicht auf die in Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe berufen. Diese Ausnahme erlaube es, bestimmten Kategorien von Personen, u.a. denjenigen, denen nach dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Aufnahmemitgliedstaat zustehe, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu versagen, um zu verhindern, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen und könne nur auf Personen Anwendung finden, deren Aufenthaltsrecht ausschließlich auf dieser Richtlinie beruhe.
Im vorliegenden Fall stehe den Betroffenen zwar ein Aufenthaltsrecht aufgrund Art. 14 Abs. 4 Buchst. c der RL 2004/38 zu, weil sich der betreffende Elternteil auf Arbeitsuche befinde. Da sie sich auch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung Nr. 492/2011 berufen können, könne ihnen diese Ausnahme jedoch nicht entgegengehalten werden. Daher begründe eine nationale Regelung, die sie von jeglichem Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit ausschließe, eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern im Bereich der sozialen Vergünstigungen, die gegen diese Verordnung verstoße (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 i.V.m. Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011).

Weiterhin hat der EuGH entschieden, dass einem Wanderarbeitnehmer oder früheren Wanderarbeitnehmer und dessen Kindern, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Nr. 492/2011 genießen und in einem Sozialversicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eingebunden seien, auch das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 zustehe. Ihnen jeglichen Anspruch auf die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu versagen, stelle daher eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, da die in Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38 vorgesehene Ausnahme auf die Situation eines solchen Arbeitnehmers und seiner Kinder, die zur Schule gehen, aus denselben Gründen, die der EuGH im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 492/2011 dargelegt habe, keine Anwendung finden könne.