Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 13.02.2020 zum Aktenzeichen 1 U 60/19 bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sogenannten Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 12/2020 vom 13.02.2020 ergibt sich:
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10% übersteigt. Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt.
Das LG Frankfurt hatte mit Urteil vom 27.03.2017 (2-11 S 183/17) die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt. Der BGH (Urt. v. 17.07.2019 – VIII ZR 130/18) hat dies inzwischen bestätigt, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentliche Begründung gefehlt hat. Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos. Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreisbewertungsverordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können.
Diese Amtshaftungsklage hatte das LG Frankfurt abgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betreffe, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.
Das Oberlandesgericht habe auch geprüft, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssten, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet hätten, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern könnten. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage komme, müsse hier nicht entschieden werden.
Im vorliegenden Fall seien in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung geäußert worden, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen.