Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen 11 U 169/20 (Kart) entschieden, dass wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren darauf gestützt wird, dass die Nominierungsregelungen des Sportverbands rechtswidrig sind, da nicht ausschließlich die Weltranglistenpunkte berücksichtigt wurden, ist der Anspruch nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler/innen bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens zwingend hätte nominieren müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies eine Schadensersatzklage von Beachvolleyballerinnen ab, die wegen ihrer Nicht-Nominierung zu internationalen Wettbewerben den Verlust ihrer Startgelder beklagt hatten.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 35/2022 vom 28.04.2022 ergibt sich:
Die Klägerinnen sind professionelle Beachvolleyballerinnen. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportsbunds und einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands. Die Klägerinnen schlossen mit dem Beklagten eine Athleten- bzw. Kadervereinbarung, mit der sie sich den Turnierregelungen des Beklagten und seinem Nominierungsrecht unterwarfen. Der Beklagte hatte im Herbst 2018 für das gesamte folgende Jahr 2019 festgelegt, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird und diese Teams vorrangig bei internationalen Beachvolleyball-Turnieren gemeldet.
Die Klägerinnen begehren unter Hinweis auf ihre damals erzielten Weltranglisten-Punkte Schadensersatz wegen Nichtnominierung zu sechs internationalen Turnieren im Jahr 2019. Sie werfen dem Verband vor, seine marktbeherrschende Stellung bei der Nominierung von Teilnehmern zu internationalen Wettkämpfen missbraucht zu haben. Das Landgericht hatte ihnen Schadensersatz in Höhe der Startgelder für die sechs Turniere zugesprochen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Verbandes hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerinnen könnten keinen Schadensersatz verlangen. Dabei könne es letztlich offenbleiben, ob der Verband seine marktbeherrschende Stellung bei der Zulassung der Beachvolleyballteams missbräuchlich ausgenutzt habe. Zweifel waren insoweit angebracht, als der Verband mit der Festlegung bevorrechtigter Teams für das gesamte Jahr 2019 den von den Klägerinnen erzielten Weltranglistenpunkten und damit dem Leistungsprinzip grundsätzlich zu wenig Beachtung geschenkt habe.
Im Ergebnis könne diese Frage aber offenbleiben, denn ein Schadensersatzanspruch hätte nur dann zuerkannt werden können, wenn sich feststellen ließe, dass der Verband die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen auf ihre Weltranglisten-Punkte verwiesen, ergebe sich aus ihrem eigenen Vortrag nicht, dass sie für alle sechs Turniere insoweit die bessere Rangfolge innegehabt hätten. Verbandsrechtliche Grundsätze gewährten dem Beklagten zudem einen Ermessensspielraum bei der Nominierungsentscheidung. Der Verband habe darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams, darunter das aus zwei Verteidigungsspielerinnen bestehende Team der Klägerinnen, neu zusammengesetzt worden seien und dass die Weltranglisten-Punkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien. Es sei daher nicht feststellbar, dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der Verband ausschließlich auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hätte. Andere Auswahlkriterien, wie beispielsweise Ausscheidungswettkämpfe, wären für den Verband ebenfalls in Betracht gekommen, so dass eine Nominierung der Klägerinnen bei korrekter Vorgehensweise nicht sicher feststellbar sei.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.