Kein Schadensersatz wegen Brunnenverunreinigung nahe US-Militärstützpunkt Katterbach

Das Landgericht Ansbach hat am 04.08.2021 die Klage eines Bürgers auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Vertreterin der Vereinigten Staaten von Amerika wegen behaupteter Verunreinigung des Wassers seines Brunnens und seiner Fischweiher durch den Einsatz von PFC-haltigem Löschschaum auf dem Gelände der US-Streitkräfte in Ansbach-Katterbach als unbegründet abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des LG Ansbach Nr. 1/2021 vom 05.08.2021 ergibt sich:

Soweit der Kläger Ersatz von Miet- und Pachtausfall verlangte, sah das Gericht die Klage als unbegründet an, weil der Kläger die Einhaltung der nach dem Gesetz zum NATO-Truppenstatut vorgeschriebenen Frist versäumt habe. Ihm seien die möglichen Verunreinigungen seit jedenfalls 2018 bekannt gewesen, die Miet- und Pachtausfälle seit spätestens 2019. Erstmals geltend gemacht habe er diese aber im Sommer 2020 und damit nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten.

Auch im Übrigen sah die Kammer ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht als gegeben an. Aus belastetem Grundwasser unter einem Grundstück allein könnten sich keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche herleiten. Die Kammer konnte auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein Verschulden der US-Streitkräfte feststellen. Für eine Haftung hätte diese schuldhaft das Eigentum des Klägers oder ein Schutzgesetz verletzen müssen. Hierfür müssten die US-Streitkräfte PFC-haltigen Löschschaum verwendet haben, obwohl sie Kenntnis von der potentiell gesundheitsschädlichen Wirkung von PFC hatte bzw. diese Kenntnis zumindest hätte haben können. Dies sah die Kammer nicht als ersichtlich an. Die Verwendung des PFC-haltigen Löschschaums sei gesetzlich erst im Jahr 2007 verboten worden. Die US Army habe auf dem Gelände der Kaserne Katterbach allerdings nur bis in das Jahr 2000 PFC-haltigen Löschschaum verwendet. Eine längere Verwendungsdauer habe der Kläger nicht nachgewiesen. Eine Umkehrung der Beweislast hierfür folge auch nicht aus den Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes.

Auch eine Haftung der Beklagten aus Unterlassen verneinte die Kammer. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen geeignet gewesen wären, eine Verunreinigung von seinem Brunnenwasser und dem Bachlauf zu vermeiden.

Auch aus anderen Rechtsgründen konnte die Kammer keine Haftung der Beklagten als Vertreterin der USA herleiten, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde