Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 22.07.2020 zum Aktenzeichen 5 O 131/19 entschieden, dass der Inhaber eines Schiffunternehmens keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des geplanten Abbaus von Liegeplätzen im bisherigen Zoll- und Binnenhafen Mainz hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Mainz vom 05.08.2020 ergibt sich:
Hintergrund der Streitigkeit war, dass der klagende Binnenschiffer mit seinen Schiffen regelmäßig an der Schiffsliegestelle Nordmole anlegte. Dort waren Anlagen und Festmachvorrichtungen für Binnenschiffe vorhanden. Der Bereich der Nordmole gehörte zu dem Teil des Hafens Mainz, der als Zoll- und Binnenhafen betrieben wurde. Im Jahr 2013 wurde dieser Bereich umgewidmet. Die frühere Schiffsliegestelle Nordmole liegt seitdem nicht mehr im Bereich eines zum Hafen gewidmeten Gebietes. Mainz plant ein neues Stadtquartier im bisherigen Zoll- und Binnenhafen. Die Dalben und Festmachvorrichtungen konnten zunächst aufgrund einer zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarung noch als Schiffsliegestelle genutzt werden.
In diesem Zusammenhang machte der Kläger, Mitglied der Europäischen Vereinigung der Binnenschiffer (EVdB), gerichtlich gegen die Zollhafen GmbH in Mainz einen Anspruch auf Unterlassung der Entfernung der Dalben und Festmachvorrichtungen geltend. Zwar sei eine Ersatzlösung an der Südmole geplant. Doch bis diese Liegeplätze eingerichtet seien, könnten Jahre ins Land gehen. Der Wegfall der Liegestelle behindere die gewerbliche Binnenschifffahrt und komme sogar einem „Berufsverbot“ gleich. Der Zollhafen sei bereits 2013 entwidmet worden und sei somit kein offizieller Berufsschifffahrtshafen mehr, heißt es dagegen bei der Stadt. Daher gebe es auch keine Verpflichtung, Festmacheinrichtungen zu erhalten. Zudem gebe es Ausweichplätze in Bingen.
Nachdem die Dalben und Festmachvorrichtungen 2019 entfernt worden waren, verlangte der Binnenschiffer mit seiner Klage zuletzt Schadenersatz.
Das LG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger bereits kein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung der Dalben und Festmachvorrichtungen. In der Folge könne er auch keinen Schadenersatz geltend machen. Ein Anspruch stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil es keine rechtliche Grundlage hierfür gebe. Insbesondere stehe ihm kein Anspruch aus einem Vertrag zwischen der beklagten Zollhafen GmbH in Mainz und der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus der Auslegung dieses Vertrages ergebe sich gerade nicht, dass die dortigen Schiffsliegeplätze so lange hätten erhalten bleiben sollen, bis Ersatz an anderer Stelle geschaffen worden wäre. Der Vertrag könne daher auch nicht zugunsten des Klägers als vertragsunbeteiligtem Dritten einen Anspruch begründen.
Auch sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht feststellbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können noch Rechtsmittel einlegen.