Das Landgericht Bielefeld hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen 23 S 111/20 entschieden, dass ein Käufer zwei Tage nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges grundsätzlich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er vorher den Verkäufer nicht aufgefordert hat, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 4/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Nach dem Autokauf wollte der Käufer den Kauf schon nach zwei Tagen rückabwickeln. Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Käufer eine Reparatur grundsätzlich abgelehnt, wenn er bereits zwei Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordert. Er hätte aber vorher den Verkäufer auffordern müssen, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen. Da dies nicht erfolgt sei, könne er auch von dem Kaufvertrag nicht zurücktreten. Nur bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen.