Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.01.2022 zum Aktenzeichen 12 U 190/21 entschieden, dass grundsätzlich § 817 Satz 2 BGB für alle Bereicherungsansprüche aus Leistungskondiktion gilt.
Allerdings wird zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse der Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt, wenn (wie hier) die Tätigkeit § 1 Abs. 2 SchwarzArbG unterfällt.
Die eine Partei kann sich dann nicht auf einen Verstoß gegen die guten Sitten berufen, wenn er auch als Leistungserbringer wusste, dass der Betrag weder quittiert noch beim Finanzamt angezeigt und nicht versteuert wurde.
Somit scheitert auch ein Rückforderungsanspruch dann, wenn der Geldbetrag im Vorgriff auch künftig zu erbringende Leistungen gezahlt wurde.