Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.06.2020 zum Aktenzeichen 1 AGH 36/19 festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt nicht gestattet ist auf seinem Briefpapier mit „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ zu werben.
Der Rechtsanwalt begehrt die Aufhebung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer, mit dem diese dem Rechtsanwalt eine missbilligende Belehrung erteilt hat. Hilfsweise begehrt der Rechtsanwalt die Feststellung, dass die auf seinem anwaltlichen Briefkopf verwendete Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar sei und er die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Außenauftritten zukünftig nicht zu unterlassen habe.
Der Rechtsanwalt hatte er eine Singularzulassung für das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Rechtsanwalt führt einen Briefkopf, auf dem unter dem zentriert und in Großbuchstaben gedruckten Namen des Rechtsanwalts ebenfalls zentriert und in etwas kleineren Großbuchstaben die Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ aufgedruckt ist.
Die gegenüber dem Rechtsanwalt ausgesprochene missbilligende Belehrung ist gerechtfertigt.
Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
In der Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ durch den Rechtsanwalt ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG zu sehen, da zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über den Status und die Zulassung des Rechtsanwalts, gemacht werden, die geeignet sind, bestehende und potentielle Mandanten dazu zu veranlassen, Mandatsbeziehungen zu dem Rechtsanwalt zu begründen, was sie anderenfalls unter Umständen nicht tun würden. Der Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ auf dem Briefkopf des Rechtsanwalts suggeriert einen besonderen Status, ggf. auch eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts, der ihn von anderen Anwälten unterscheidet, wenngleich dieser Status tatsächlich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung und der Anwaltschaft am 02.06.2007 nicht mehr besteht.
Rechtssuchende gehen heute im Allgemeinen ganz selbstverständlich davon aus, dass jeder Rechtsanwalt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten „zugelassen“, das heißt postulationsfähig ist. Es wird nicht mehr nach klassischen „OLG-Anwälten“ gesucht. Verfahren, die von Rechtsanwälten bereits erstinstanzlich geführt wurden, werden für die Durchführung der Berufungsinstanz nicht mehr an „OLG-Anwälte“ abgegeben. Es besteht regelmäßig auch keine dahingehende Nachfrage von Seiten der Mandanten. Insofern hat sich die Situation gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt des BGH (2013) bis heute, insbesondere auch in Nordrhein-Westfalen, nochmals deutlich verändert.
Der streitgegenständliche Außenauftritt des Rechtsanwalts ist auch deshalb berufsrechts- und wettbewerbswidrig, weil die von ihm geführte Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ in dieser Form grundsätzlich nicht von der Bundesrechtsanwaltsordnung gedeckt ist. Gem. § 12 Abs. 4 BRAO darf nach der Zulassung die anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden. Ungeachtet der nicht auf Oberlandesgerichte beschränkten Postulationsfähigkeit aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die weitergehende Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ von dieser berufsrechtlichen Vorschrift nicht gedeckt. Sie vermittelt den Eindruck einer Amtsbezeichnung wie „Richter am …-gericht“, worauf der Rechtsanwalt in seiner Klagebegründung selbst hinweist. Der Rechtsanwalt übt als Rechtsanwalt indes gerade kein öffentliches Amt aus.
Mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ verschafft sich der Rechtsanwalt einen objektiv ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Berufskollegen, da – entgegen der allgemeinen Erwartungshaltung potentieller Mandanten – der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge über einen besonderen Status, den andere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nicht aufweisen.