Das Landgericht Limburg hat am 23.07.2020 zum Aktenzeichen 7 T 116/20 entschieden, dass die latente Suizidgefahr und das hohe Alter eines Wohnungsmieters für sich genommen nicht rechtfertigen, eine Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen und damit eine Zwangsräumung zu stoppen.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 10.12.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall sollten die Mieter eines Hauses im Sommer 2020 aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zwangsgeräumt werden. Sie beantragten zur Verhinderung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dies wurde damit begründet, dass bei der Mieterin eine Suizidgefährdung bestehe. Dies werde durch ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bestätigt, welche eine latente Suizidgefahr feststellte. Tatsächlich befand sich die Mieterin seit dem Jahr 2007 in psychologischer Behandlung. Wegen des Verlustes ihres Eigenheims wurde sie zudem im Jahr 2018 stationär behandelt. Weiterhin führten die Mieter an, dass dem Mieter aufgrund seines Alters von 70 Jahren ein Umzug nicht zugemutet werden könne.
Das AG Wetzlar hatte den Antrag auf Räumungsschutz zurückgewiesen.
Das LG Limburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Mieterin in der Lage, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um der mit der Räumung verbundenen Belastung zu begegnen. Aufgrund des bereits erfolgten Verlustes des Eigenheims, sei ihr bekannt, dass sich eine entsprechende Situation negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken könne. Angesichts der Vorgeschichte und des Umstands, dass der Mieterin seit über einem Jahr bekannt war, dass sie aus dem Haus ausziehen muss, erschließe sich nicht, warum die Mieterin nicht in fachärztlicher Behandlung sei. Außerdem belege die attestierte latente Suizidgefahr nicht, dass Auslöser für einen etwaigen Suizid die anstehende Räumung sei. Auch das hohe Alter des Mieters begründe keinen Räumungsstopp.