Das Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 zum Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG entschieden, dass Qualitätswein oder Prädikatswein nur mit Traubenmost gesüßt werden darf. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt.
Ein Weinbauer aus dem Moseltal im Weinanbaugebiet Nr. 1 baute einen Rieslingwein an, dessen Wein er mit Zucker süßte. Der Weinbauer wollte ein Qualitätssiegel und erhielt diese auch, da er gegenüber der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wahrheitswidrig angab, dass er den Wein nicht gesüßt habe. Bei einer Überprüfung wurde dann die Lüge des Weinbauers bekannt; das Qualitätssiegel wurde zurückgenommen. Dagegen klagte der Weinbauer und verlor.
Die Richter aus dem Weinanbaugebiet teilten dem Weinbauer mit, dass für den betroffenen Wein keine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden hätte dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Danach dürfe Qualitätswein oder Prädikatswein nur mir Traubenmost gesüßt werden. Dies bedeute, dass die in einem Qualitätswein oder Prädikatswein vorhandene Restsüße nur von den frischen Weintrauben oder von Traubenmost herrühren dürfe. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor.
Sodann erwiesen sich die Richter als echte Weinkenner, denn sie führen dem Weinbauer aus, dass eine Süßung des Weins und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt sei, da die Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) durch die Zugabe von Saccharose auf das Ziel beschränkt sei, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Die einschlägigen Vorschriften erlaubten nicht eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine nur „weit überwiegende“ Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens. Die Ausrichtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehalts und die klare Abgrenzung zur Süßung erwiesen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn der Winzer habe ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Lebensmittelrecht, Agrarrecht und Verwaltungsrecht!