Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 08.12.2020 zum Aktenzeichen 18 U 2822/19 Pre entschieden, dass ein facebook-Nutzer es unterlassen muss, einen Pseudonym-Namen zu verwenden.
§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG den Diensteanbieter dazu, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und ihm zumutbar ist.
Die Verpflichtung zur Verwendung des auch im Alltag verwendeten Namens auf facebook nach den Nutzungsbedingungen benachteiligt den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die durch § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG statuierte Verpflichtung des Diensteanbieters, grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, steht im Konflikt mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.
Der Widerspruch zwischen der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung kann jedoch durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der erstgenannten Vorschrift aufgelöst werden.
Das von facebook mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet – Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede – hat facebook ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens ist grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe. Der Umstand, dass einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, dass die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre.