Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 zum Aktenzeichen 4 K 84/19.KO entschieden, dass wenn ein Prüfling unter einer Dauererkrankung leidet, die seine Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt, er nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten kann.
Aus der Pressemitteilung Nr. 23/2019 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25.06.2019 ergibt sich:
Der Kläger, ein Student im Bachelorstudiengang Mittelstandsmanagement, leidet seit dem Jahr 2014 an einer psychosomatischen Erkrankung sowie weiteren Krankheitssymptomen. Aufgrund dessen trat er mehrfach von Prüfungen zurück und legte der beklagten Hochschule amtsärztliche Atteste vor, welche ihm Prüfungsunfähigkeit bescheinigten. Am 6. November 2018 war der Kläger im letzten Versuch für die Klausur im Modul „Management“ angemeldet. An diesem Tag ließ er sich erneut amtsärztlich untersuchen; hierbei wurde abermals eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit festgestellt. Die Krankmeldung reichte der Kläger am 13. November 2018 beim zuständigen Prüfungsausschuss ein. Dieser lehnte aufgrund der verspäteten Einreichung die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ab. Nach der Prüfungsordnung sei die Krankmeldung spätestens am dritten Tag nach der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht seine gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses vom Amtsarzt unmittelbar an die Beklagte gesendet werde. Erst später habe er realisiert, dass der Amtsarzt ihm das Attest ausgefüllt mitgegeben habe. Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, der Kläger sei durchaus in der Lage gewesen, das Attest früher bei ihr einzureichen. Überdies handele es sich bei der Krankheit des Klägers um eine Dauererkrankung, welche keinen triftigen Grund für einen Prüfungsrücktritt darstelle. Die Klausur habe folglich mit „nicht bestanden“ bewertet werden dürfen.
Dem folgten die Koblenzer Richter und wiesen die Klage ab. Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liege unter anderem dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dieses aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgende Ergebnis sei zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine sogenannte Dauererkrankung generell in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist; denn diese Erkrankungen prägen das normale Leistungsbild des Betroffenen. Eine Dauererkrankung liege vor, wenn die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit eines Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar ist. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden. Eine Heilung dieser (psychischen) Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes festgestellt worden.