Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zur Nutzung von „Pegasus“ durch den BND

10. November 2024 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07. November 2024 zum Aktenzeichen 10 A 5.23 entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) nicht verpflichtet ist, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software „Pegasus“ zu erteilen.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 53/2024 vom 07.11.2024 ergibt sich:

Der Kläger ist Journalist und leitet u.a. das Rechercheteam für die Transparenz- und Investigativ-Plattform FragDenStaat.de. Die Software „Pegasus“ ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Sie ermöglicht einen Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras.

Den Antrag des Klägers auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software „Pegasus“ lehnte der BND mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme.

Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu. Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit. Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Die Fragen zielen auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Diese könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.