Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom08.09.2022 zum Aktenzeichen L 7 AS 1360/21 entschieden, dass kein Anspruch besteht, einen Bescheid in plattdeutscher Sprache zu erhalten.
Der Kläger wendet sich gegen eine Bescheiderteilung lediglich in hochdeutscher, nicht aber in niederdeutscher bzw. plattdeutscher Sprache.
Am 18.03.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zwar stelle er den Bescheid inhaltlich nicht in Frage. Er habe die Stelle zum 01.03.2022 angetreten und „gebe sein Bestes“. Da der Bescheid keine Übersetzung ins Niederdeutsche beinhalte, fühle er sich als Angehöriger der Niederdeutschen Volksgruppe jedoch wegen seiner Sprache und ethnischen Herkunft diskriminiert. Das Niederdeutsche sei durch die Europäische Sprachencharta vom 09.07.1998 als eigenständige Sprache anerkannt. Es liege eine Benachteiligung i.S.v. § 2 AGG vor. § 23 VwVfG, der Deutsch als Amtssprache vorsehe, werde durch die §§ 1-3 AGG, wonach Angehörige anerkannter Sprachminderheiten nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt werden dürften, eingeschränkt. Er bitte um Übersetzung des Bescheides ins Niederdeutsche oder um Nachreichung eines entsprechenden Bescheides.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei die Amtssprache Deutsch. Das AGG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Kläger kein Arbeitnehmer i.S.v. § 6 AGG sei, sondern bei der Arbeitsgelegenheit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses tätig werde. Auch seien weder § 33c SGB I noch § 19a Abs. 1 SGB IV verletzt. Der Kläger werde nicht wegen seiner Rasse oder wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Die einheitliche Verwendung des Hochdeutschen in der Amtssprache diene der Verständlichkeit von Erklärungen von Bürgern und Behörden. Eine Übersetzung bzw. ein Dolmetscher seien nicht notwendig, weil der Kläger sich auf Hochdeutsch verständigen könne. Eine deutsche Behörde sei auch nicht verpflichtet, Verwaltungsakte in einer anderen Sprache abzufassen. Dass in Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein Regelungen zur Verwendung der sorbischen und friesischen Sprache bestünden, sei rein landesrechtlicher Natur und wirke sich im Anwendungsbereich des SGB X nicht aus.
Am 23.05.2017 hat der Kläger – nach zwischenzeitlichem (unbeanstandet gebliebenem) Abschluss einer weiteren Eingliederungsvereinbarung am 04.05.2017 in hochdeutscher Sprache – beim Sozialgericht Detmold Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2017 erhoben. Er hat u.a. eine „Rassendiskriminierung“ beklagt, weil ihm als Angehörigen der plattdeutschen Sprachminderheit („Niederdeutscher aus Westfalen“) die „Gleichbehandlung mit Hochdeutschen“ verwehrt werde, und im Rahmen der Klagebegründung umfangreich die Geschichte der plattdeutschen Sprache dargestellt. Noch zu Zeiten der Hanse sei diese Amtssprache und „in halb Europa“ auch Verkehrssprache gewesen. Die Erhaltung des Plattdeutschen als „frühere Weltsprache“ sei wichtig zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit i.S.v. Art. 1 der UN-Charta. Das OLG Oldenburg habe am 10.10.1927 (HRR 1928, 392) entschieden, dass auch das Plattdeutsche als „Deutsch“ i.S.v. § 184 GVG zu verstehen sei. Da das Plattdeutsche damit Gerichtssprache sei, könne es angesichts des weniger strengen § 23 VwVfG, der die Einreichung von Anträgen in Fremdsprache bei nachträglicher Übersetzung zulasse, nicht angehen, es nicht auch als Amtssprache zu werten. Wenn man das Niederdeutsche als eine Form des Deutschen i.S.v. § 184 GVG werte, könne das Gesetz vom 09.07.1998 zur europäischen Sprachencharta, das das „Niederdeutsche“ als Regionalsprache anerkenne, nur die im Regierungsbezirk Düsseldorf lebenden Niederfranken betreffen, deren Sprache nicht vom Begriff des „Plattdeutschen“ erfasst sei. Dass er in seinem Widerspruch anstelle der Begrifflichkeit des „Plattdeutschen“ die des „Niederdeutschen“ verwendet habe, sei versehentlich erfolgt.
Sofern „Deutsch“ entgegen dem Urteil des OLG Oldenburg nur noch als „Hochdeutsch“ verstanden werde, liege hierin eine „Rassendiskriminierung“. Zudem gelte Art. 113 der Weimarer Reichsverfassung fort, wonach Angehörige von Sprachminderheiten nicht durch die Verwaltung benachteiligt werden dürften. Auch sei das AGG auf seinen Fall anwendbar. Sofern der Beklagte sich darauf berufe, dass er des Hochdeutschen mächtig sei, liege auch hieran eine Rassendiskriminierung, denn das Hochdeutsche sei ihm von Geburt an aufgezwungen und das Plattdeutsche vorenthalten worden. Geschützt werde sein Anliegen auch durch Art. 6 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten von 1998 und durch Art. 14 EMRK. Er hält das AGG weiter für anwendbar. Seine Klage sei der erste Schritt, „Rassismus“ und „Apartheid“ gegen Plattdeutsche zu beenden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte sei insgesamt nicht verpflichtet, dem Kläger Bescheide in plattdeutscher Sprache zukommen zu lassen. Zwar erfasse der Begriff „Deutsch“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch Dialekte. Im schriftlichen Verwaltungsverfahren sei aber allein das Hochdeutsche zulässig. Das AGG finde auf den Kläger, der in seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht Arbeitnehmer sei, keine Anwendung. Eine Benachteiligung i.S.v. § 33c SGB I liege nicht vor, denn das SGB I beinhalte keinen Anspruch auf das Abfassen von Bescheiden in einer anderen als der hochdeutschen Sprache. Nur durch eine einheitliche Schriftsprache könne i.S.v. § 9 Satz 2 SGB X sei die zweckmäßige und zügige Durchführung der Verwaltungsverfahren gewährleistet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheide aus. Der Kläger sei rechtlich nicht benachteiligt, weil es ihm möglich sei, sich in hochdeutscher Sprache zu verständigen. Der Beklagte sei auch nicht aufgrund der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 26.01.1998 gehalten, Schriftstücke auf Niederdeutsch abzufassen. Zwar sei die Formulierung von Schriftstücken in einer Regional- oder Minderheitensprache nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Charta zuzulassen, dieser sei jedoch für die Sprache Niederdeutsch im Land Nordrhein-Westfalen nicht umgesetzt worden. Das Sozialgericht hat dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 500 € auferlegt. Die Rechtsverfolgung sei missbräuchlich, weil der Kläger die Klage trotz objektiver Aussichtslosigkeit weiterverfolgt habe. Der Kläger sei auf die Aussichtslosigkeit der Klage und die Höhe möglicher Verschuldenskosten hingewiesen worden. Der Betrag von 500 € folge aus einer Schätzung der tatsächlich angefallenen Gerichtskosten. Der Vorsitzende habe für die Abfassung des Urteils zwei Stunden benötigt. Da der Wert einer Richterarbeitsstunde mit 200 € bis 300 € angesetzt werde und zusätzlich noch Arbeitsstunden der Geschäftsstelle sowie Zustellungsgebühren angefallen seien, seien 500 € angemessen.
Am 10.08.2021 hat der Kläger Berufung gegen den ihm am 10.07.2021 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Er beklagt „schweren Rassismus“ sowie den Versuch einer „Ausgrenzung und Auslöschung ethnischer Minderheiten“. Das Sozialgericht habe missachtet, dass zwar Deutsch Amtssprache sei, aber das Nieder- bzw. Plattdeutsche mitumfasse. Klagegenstand sei der Bescheid des Beklagten vom 20.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2017, den er materiell nicht in Frage stelle, aber formell als „rassendiskriminierend und menschenwürdeverletzend“ betrachte. Das Sozialgericht sei „leider der Auffassung, dass die NS-Ideologie genau richtig sei, dass man einer ethnischen Verschiedenheit des Volkes keinen Raum geben“ dürfe. Er erwarte die Bestätigung, dass „die Stämme“ ein die Menschenwürde konkretisierender Verfassungswert sind. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei problematisch, denn ein Urteil sei gemäß § 132 Abs. 1 SGG binnen zwei Wochen zuzustellen, während der Richter sich nach der 2018 getroffenen Entscheidung mehr als zwei Jahre Zeit gelassen habe. Das Sozialgericht habe auch insofern verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es die Zustellung entgegen Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG auf private Dienstleister übertragen habe. Soweit das Sozialgericht ihm offensichtlich willkürlich Verschuldenskosten wegen angeblicher Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auferlegt habe, sei festzuhalten, dass einzig der Richter am Sozialgericht nicht einsichtig gewesen sei und sich seiner Rechtsprechung und Grundrechte in Bezug nehmenden Argumentation gänzlich verschlossen habe. Er werde dafür „abgestraft“, dass er seine Ethnie geschützt sehen wolle und Verstöße gegen seine Menschenwürde geltend mache.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2017 (§ 95 SGG) war nicht rechtswidrig; der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung des Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache bzw. Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache.
Der Bescheid begegnet auch in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Die vom Kläger beanstandete Abfassung des Bescheides auf Hochdeutsch und nicht auf Nieder- bzw. Plattdeutsch (der Senat verwendet diese Begriffe im Folgenden mit Blick auf die sprachwissenschaftlich ggf. schwierige Einordnung nebeneinander; vgl. auch Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 126 <Amtssprache und Gerichtssprache>: vgl. zur Begriffsbestimmung auch Schipper, Die Amtssprache ist Deutsch? Multilingualität in der kommunalen Behörde unter besonderer Berücksichtigung des Niederdeutschen, 2019, abrufbar unter https://www.niederdeutschsekretariat.de/wp-content/uploads/2020/03/Bachelorarbeit-Anneke-Schipper.pdf, Seite 5ff.) steht in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 SGB X, wonach die Amtssprache deutsch ist. Zwar umfasst die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden (Roller in: Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 9. Auflage, § 19 Rn.5). Im schriftlichen Verfahren zulässig ist jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspricht dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Dieses Gebot würde beeinträchtigt, wenn ein (angesichts der Vielzahl gesprochener Dialekte und des oftmaligen Fehlens einer standardisierten Schriftsprache) unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gilt auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, das sich als „Kontinuum westgermanischer Dialekte, die in Norddeutschland und im Osten der Niederlande gesprochen werden“ in Abgrenzung zum Hochdeutschen nördlich der „Benrather Linie“ (etwa Aachen-Düsseldorf-Kassel-Berlin) entwickelt hat, denn jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert – hierauf weist der Kläger zu Recht hin – existiert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr.
Niederdeutsch (Plattdeutsch) stellt nach überwiegendem und zur Überzeugung des Senats zutreffendem Verständnis jedenfalls im hier maßgeblichen rechtlichen Kontext eine von der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 geschützte „weitere“ Sprachform im Sinne einer Regionalsprache und damit im Verhältnis zum Hochdeutschen eine Fremdsprache dar. Nur dieses Verständnis erscheint vor dem Hintergrund der Einstufung des Niederdeutschen in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen als Regionalsprache folgerichtig. Aus dem Status als geschützte Regionalsprache kann der Kläger, der des Hochdeutschen (Kenntnisse in Plattdeutsch hat er nicht nachgewiesen) nachgewiesenermaßen mächtig ist, ebenso wenig einen Anspruch auf Abfassung der an ihn gerichteten Bescheide in niederdeutscher oder plattdeutscher Sprache ableiten wie auf deren entsprechende Übersetzung. Zwar ist nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 23.01.1998, die in ihrem Art. 3 Abs. 1 die Festlegung der Minderheiten- und Regionalsprachen sowie der diesbezüglichen Gebiete den Beitrittsstaaten überlässt, das Niederdeutsche in der Bundesrepublik Deutschland Regionalsprache. Verpflichtungen in Bezug auf das Niederdeutsche sind gemäß der Erklärung im Hinblick auf Teil 3 der Charta der konkret verpflichtende Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- und Minderheitensprachen im öffentlichen Leben, so z.B. für Justizbehörden (Art. 9) oder für Verwaltungsbehörden (Art. 10) statuiert, aber nur für die Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein (vgl. Verordnung vom 15.10.2020 zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates vom 05.11.1992 in BGBl. Teil II 2020, Nr. 16, S. 742-743) und Mecklenburg-Vorpommern übernommen worden. In Nordrhein-Westfalen wird in Bezug auf das Niederdeutsche lediglich der eher unverbindliche Teil 2 der Charta (Ziele und Grundsätze) angewandt und festgestellt, dass Recht und Verwaltungspraxis der Bundesrepublik einzelnen Artikeln aus Teil 3 der Charta genügen; der die Zulassung von Regional- und Minderheitensprachen im Verwaltungsverfahren betreffende Art. 10 wird hierbei explizit nicht aufgeführt. Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sowohl Art. 9 als auch Art. 10 der Charta die darin aufgeführten Maßnahmen ohnehin lediglich in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke vorsieht, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, diese rechtfertigt
Da mithin weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein- Westfalen Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der (nordrheinwestfälischen) Verwaltung erlassen musste und erlassen hat, kann dahinstehen, ob landesrechtliche Regelungen, die Behörden unter gewissen Umständen zur Verwendung von Minderheitensprachen verpflichten, auch im Anwendungsbereich des – im SGB X bundesrechtlich geregelten – Sozialverwaltungsverfahrens verdrängen bzw. „ergänzend regeln“ können.
Soweit das Platt- bzw. Niederdeutsche gleichberechtigt neben dem Hochdeutschen als „deutsche Sprache“ gewertet wird (so OLG Oldenburg Urteil vom 10.10.1927 – K 48, HRR 1928, 392: „Unter den Begriff „deutsch“ fällt auch das Plattdeutsche, wenn es auch philologisch betrachtet nicht eine bloße Mundart darstellt, sondern als eine selbstständige Sprache der hochdeutschen Sprache gegenüber steht“), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Wertung unter vollkommen anderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Frage der Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Strafverfahren erfolgte. In diesem Zusammenhang mag (im zeitlichen Kontext und regionaler Besonderheiten wegen) die rechtliche Wertung zur Vermeidung der Einschränkung prozessualer Rechte gerechtfertigt gewesen sein. Selbst wenn man die zur Überzeugung des Senats auf den konkreten Fall nicht übertragbare Wertung auch des Platt- bzw. Niederdeutschen als „deutsche Sprache“ gleichwohl übertragen wollte, hätte der Beklagte sich jedenfalls einer zulässigen Version der in § 19 Abs. 1 SGB X genannten Amtssprache bedient. Da der Kläger das Hochdeutsche zweifelsfrei beherrscht, stand eine Verkürzung von Verfahrensrechten und materieller Rechtspositionen nicht zu befürchten.
Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des AGG, gemäß dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch die §§ 33c SGB I, 19a SGB IV gelten, und das Fehlen eines Verstoßes gegen die letztgenannten Normen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft ist fernliegend. Zunächst ist nicht erkennbar, dass Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen eine eigenständige Ethnie darstellen. Insbesondere scheidet aber jede Benachteiligung des Klägers durch die Abfassung des Bescheides in der hochdeutschen Schriftsprache aus, denn der Kläger ist unter Berücksichtigung des Akteinhalts fähig, durchgehend flüssig und mit durchaus beachtlichem Wortschatz auf Hochdeutsch zu kommunizieren.
Ein Anspruch auf Abfassung des Bescheides in Nieder- bzw. Plattdeutsch ergibt sich zur Überzeugung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Auch soweit die Klage als Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG auf die Erteilung einer Zweitschrift in Nieder- bzw. Plattdeutsch gerichtet sein sollte, wäre sie daher aus den vorstehenden Erwägungen nicht begründet. Dasselbe gilt für eine Übersetzung, deren Durchführung und Finanzierung § 19 Abs. 2 SGB X dem Bürger zuordnet und die in Anbetracht der unzweifelhaften Beherrschung der (hoch)deutschen Sprache durch den Kläger entbehrlich war.