Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 25.11.2020 zum Aktenzeichen 13 B 1780/20.NE den Antrag eines Fitnesstrainers abgelehnt, die Coronaschutzverordnung außer Vollzug zu setzen, soweit sie den Betrieb eines Outdoor-Sportangebots für kontaktloses Training in Kleingruppen mit bis zu zwölf Teilnehmern plus Trainer untersagt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.11.2020 ergibt sich:
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30.11.2020 unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Das OVG NRW hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts werden kommerzielle Betreiber von Sporteinrichtungen und sonstige gewerbliche Anbieter durch das Verbot des Freizeit- und Amateursports zwar in ihrer Berufsfreiheit tiefgreifend beeinträchtigt. Dies sei aber auch angesichts der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (sog. Novemberhilfen) vorübergehend hinnehmbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erlaubten die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und die steigende Zahl der stationär behandelten Covid-19-Patienten einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infektionsgeschehens. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht deshalb anzunehmen, weil der Verordnungsgeber sein Konzept der Kontaktbeschränkungen durchbrochen habe, etwa indem er Gastronomiebetrieben die Abgabe von Speisen und Getränken erlaube und Menschen zum Training auf denselben Wegen gelangten, wie etwa zum Friseur oder in die Fußgängerzonen, um dort einzukaufen. Hier handele es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Verordnungsgeber Einkäufe und Friseurbesuche der Grundversorgung zurechne und insoweit ein gesellschaftliches Bedürfnis anerkenne. Die Offenhaltung dieser Bereiche halte der Verordnungsgeber deshalb für dringender als die Ermöglichung sportlicher Betätigung, die im Übrigen – wenn auch unter Beschränkungen – stattfinden könne (etwa Individualsport, Sportunterricht, Rehabilitationssport).
Der Beschluss ist unanfechtbar.