Die für Bankengeschäfte zuständige 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hatte zunächst dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vom 17.04.2018 eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie – FinFARL) vorgelegt.
Aus der Pressemitteilung des LG Bonn vom 08.02.2021 ergibt sich:
Art. 7 Abs. 4 der FinFARL regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs.
Der EuGH hat dann mit Urteil vom 04.06.2020 (C-301/18) die Auffassung der Kammer bestätigt, dass die vollharmonisierende FinFARL, die keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vorsieht, die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht, wonach der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins und Tilgungsleistungen erhält.
Diesem vom EuGH konkretisierten Richtlinienverständnis ist von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen.
Nach Auffassung der 17. Zivilkammer im Urteil vom 21.01.2021 (17 O 146/17) ist dies in Form einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung möglich, indem der Verweis des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a.F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungsersatzes auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht angewendet wird.
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann.