Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 07.09.2020 zum Aktenzeichen 4 L 764/20.KO entschieden, dass Lehrkräfte den Kontakt mit anderen Schülern auf dem Schulgelände unterbinden können, wenn ein Schüler auf dem Schulgelände keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 35/2020 vom 14.09.2020 ergibt sich:
Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Gaze bzw. Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht mit anderen Schülern in Kontakt kommen.
Hiergegen richtete sich der Eilantrag der Schülerin, mit dem sie vortrug, sie werde durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten MNB führe bei ihr zu gesundheitlichen Schäden.
Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Schulleitung auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine MNB tragen. Dabei könne sie sich auf die Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen“ stützen, wonach diese generelle Pflicht zum Tragen einer MNB auf dem Schulgelände gelte und nur in Ausnahmefällen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, hiervon eine Befreiung erteilt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten MNB nicht der Fall.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.