Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28.08.2020 zum Aktenzeichen 13 U 1187/20 entschieden, dass Fahrradfahrer bei einem Unfall nach wie vor nicht mit haften, wenn sie keinen Helm tragen.
Aus der Pressemitteilung des DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Nr. 49/20 vom 06.11.2020 ergibt sich:
Eine Radfahrerin wurde von einem rechtsabbiegenden Autofahrer schwer verletzt. Sie fiel auf den Kopf und erlitt unter anderem eine Schädelfraktur. Bei dem Unfall trug sie keinen Helm. Die Versicherung hatte nur 15.000 Euro gezahlt und meint, die Fahrradfahrerin sei an den Verletzungen mit Schuld, weil sie keinen Helm getragen hatte. Vor dem Landgericht wollte die Frau neben dem Schadensersatz auch ein höheres Schmerzensgeld durchsetzen.
Das OLG Nürnberg hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Frau keine Mitschuld an den Verletzungen, weil sie keinen Helm getragen hat. Es sei nach wie vor die allgemeine Verkehrsauffassung, beim Radfahren keinen Helm zu tragen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt.
Ein Mitglied des Gerichts recherchierte in Nürnberg regelmäßig selbst, ob ein Fahrradhelm getragen werde. Die Ergebnisse entsprächen auch denen des Bundesamtes für Straßenwesen. Es geht davon aus, dass innerorts nur etwa 18% der Radfahrer einen Helm tragen. Allerdings hielt das Gericht, trotz der schweren Verletzungen, das in der ersten Instanz zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000 Euro für zu hoch. Die Frau erhielt schließlich 20.000 Euro.