Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschlüssen vom 12. Januar 2023 zu den Aktenzeichen VG 4 L 382/22 und VG 4 L 384/22 u.a. entschieden, dass Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, vorerst schließen müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 5/2023 vom 20.01.2023 ergibt sich:
Seit Ende 2020 dürfen Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten anbieten, wenn sie über eine vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Konzession verfügen, und zwar sowohl im Internet als auch über stationäre Wettvermittlungsstellen. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG-GlüStV) ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Vermittler zu beantragen. Wegen der vor 2020 bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen im Land bereits vor diesem Zeitpunkt ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Im konkreten Fall hatte das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) die von einer in Malta ansässigen konzessionierten Wettveranstalterin beantragte Erlaubnis für eine bereits so betriebene Wettvermittlungsstelle in Berlin-Tempelhof versagt. Zur Begründung hatte sich die Behörde darauf berufen, dass sich in einer Entfernung von 227 m eine erlaubte Spielhalle befinde. Die Wettveranstalterin hat die der konkurrierenden Spielhalle erteilten Erlaubnisse vor dem Verwaltungsgericht angegriffen und zusätzlich Klage gegen die Versagung der Erlaubnis für die Wettvermittlung am konkreten Standort erhoben. Hierüber hat das Gericht jeweils noch nicht entschieden. Unter Berufung auf die fehlende Erlaubnis hat das LABO sowohl der Veranstalterin verboten, an dem Standort Sportwetten zu veranstalten, als auch dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle untersagt, solche Wetten zu vermitteln.
Die 4. Kammer hat die hiergegen gerichteten Eilanträge (ebenso wie in einer Reihe parallel gelagerter Verfahren) jeweils zurückgewiesen. Die Verfügungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dürfe die Glücksspielaufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgehen. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese Genehmigung bestehe kein Anspruch. Ihr stehe die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten Spielhalle entgegen, die sich in weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Entfernung von 500 m entfernt befinde. Die Anfechtung dieser Genehmigung ändere hieran nichts, weil ein Widerspruch Dritter hiergegen nicht statthaft sei. Im Übrigen bestünden keine durchgreifenden europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abstandsregelung. Sie sei aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt. Auch wenn das Land früher nicht gegen die bereits betriebene Wettvermittlungsstelle eingeschritten sei, folge hieraus weder ein Vertrauensschutz für den Vermittler und noch die Veranstalterin. Denn es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Gewerbe der Sportwettenvermittlung mittelfristig Beschränkungen unterworfen werden würde. Daher hätten die Beteiligten mit einem jederzeitigen Einschreiten rechnen müssen.
Gegen die Beschlüsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.