Kein Mehrbedarf für Erwerb von FFP2-Masken

25. März 2021 -

Das Sozialgericht Speyer hat mit Beschluss vom 12.03.2021 zum Aktenzeichen S 3 AS 232/21 ER entschieden, dass ein SGB-II Bezieher mit seinem Eilantrag auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen, die er für den Erwerb von FFP2-Masken beansprucht, scheitert.

Aus der Pressemitteilung des SG Speyer Nr. 3/2021 vom 25.03.2021 ergibt sich:

Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Die Hartz-IV-Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, seien vielmehr auskömmlich.

Das Gericht verwies zum einen auf den Umstand, dass die Verwendung sog. OP-Masken ausreiche, um den derzeit gültigen Hygienevorschriften gerecht zu werden. Es sei gerichtsbekannt, dass OP-Masken für deutlich weniger als 0,50 Euro erworben werden könnten. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, dass ein solcher medizinischer Mund-Nasen-Schutz in seinem Fall nicht ausreichend wäre, um sich vor einer Virusinfektion zu schützen.

Zum anderen könnten FFP2-Masken für weniger als 1,00 Euro pro Stück in Discountern erworben werden und seien derzeit auch allerorten verfügbar. Im nichtmedizinischen Bereich könnten sie auch wiederverwendet werden (vgl. die Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, abrufbar unter www.bfarm.de). Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass die alternierende Verwendung mehrerer FFP2-Masken ausreiche, um für die Dauer mehrerer Wochen allen individuellen und epidemiologischen Erfordernissen des Infektionsschutzes genügen zu können. Dass sich ein 10,00 Euro je Monat übersteigender Bedarf errechnete, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch eine besondere Eilbedürftigkeit sah das Gericht als nicht gegeben an. Der Antragsteller habe bereits Anspruch auf zehn FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne, so das Gericht. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller zumutbar, die in Rede stehenden Aufwendungen von nicht mehr als 10,00 Euro pro Monat aus dem Regelsatz zu bestreiten; die Corona-Pandemie führe dazu, dass Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur nicht oder nur in einem weit geringeren betragsmäßigen Umfang anfallen würden. Die sich somit ergebenden Einspar- und Umschichtungspotentiale würden einer zusprechenden Entscheidung darum ebenfalls entgegenstehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar