Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 08.02.2019 zum Aktenzeichen 1 K 3306/17 entschieden, dass die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung am Historischen Rathaus der Stadt Münster während des Neujahrsempfangs der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) am Abend des 10. Februar 2017 rechtswidrig war.
Am 10. Februar 2017, ab 19:00 Uhr, veranstaltete der Kreisverband Münster der AfD seinen Neujahrsempfang im Rathausfestsaal der Stadt Münster. Für diesen Tag hatte unter anderem das Bündnis „Keinen Meter den Nazis“ eine Versammlung auf dem Prinzipalmarkt vor dem Rathaus in Münster mit zahlreichen Redebeiträgen sowie einem breiten künstlerischen und musikalischen Rahmenprogramm angemeldet, um „ein starkes Zeichen gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung und für eine vielfältige, bunte Gesellschaft zu setzen“. Ab 17:30 Uhr hatten sich vor dem Rathaus zahlreiche Teilnehmer versammelt, um gegen die AfD und den Neujahrsempfang zu demonstrieren. Ankündigungsgemäß hatten die am Prinzipalmarkt ansässigen Kaufleute ihre Geschäfte vorzeitig geschlossen und deren Außenbeleuchtung abgeschaltet. Zugleich wurde ab 18:00 Uhr auch am Rathaus der Stadt Münster die Außenbeleuchtung ausgeschaltet bzw. nicht eingeschaltet.
Im Mai 2017 erhob der Kreisverband Münster der AfD Klage und machte geltend, die Licht-Manipulation am Rathaus während seines Neujahrsempfangs habe gegen das Sachlichkeitsgebot, das Neutralitätsgebot sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die beklagte Stadt hielt dem unter anderem entgegen, das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses sei nicht gegen den Kläger gerichtet gewesen, sondern habe als positives Symbol dem Ziel gedient, ein einheitliches Gesamtbild am Prinzipalmarkt entsprechend dem 2005 vom Rat beschlossenen „Lichtkonzept Münster“ herzustellen.
Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage nunmehr statt. Zur Begründung des Urteils führte der Präsident des Gerichts, Manfred Koopmann, als Vorsitzender der entscheidenden Kammer in der mündlichen Verhandlung aus: Das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses abweichend von der üblichen Beleuchtung verstoße gegen das gegenüber politischen Parteien strikt geltende staatliche Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot. Es könne offen bleiben, ob die Entscheidung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Außenbeleuchtung des Rathauses – wie es der Kläger vermute – letztlich durch den Oberbürgermeister der Beklagten oder – wie es die Beklagte behaupte – durch den Beigeordneten für das Dezernat I getroffen worden sei. Denn auch wenn man davon ausgehe, dass sich der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete für das Dezernat I der Beklagten im Rahmen ihrer – Äußerungen zur örtlichen Gemeinschaft umfassenden – Aufgabenzuweisung gehalten hätten, hätten sie mit der getroffenen Maßnahme jedenfalls die rechtlichen Grenzen ihrer Befugnis überschritten. Der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete habe gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, weil er mit der Anordnung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Rathausbeleuchtung unter Inanspruchnahme seiner Amtsautorität parteiergreifend zulasten des Klägers auf die politische Willensbildung eingewirkt habe. Die irreguläre Veränderung der Beleuchtung stelle einen unzulässigen, da parteiergreifenden Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes dar, weil mit ihr eine negative Bewertung der Veranstaltung des Klägers bzw. der AfD und der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck gebracht werde, die geeignet sei, die Position des Klägers bzw. der AfD im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. Das irreguläre Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses verstoße auch gegen das Sachlichkeitsgebot. Die mit der Maßnahme verbundene negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringe in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung des Klägers bzw. allgemein der von ihm und seiner Bundespartei verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck. Sie verlasse die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der von dem Kläger durchgeführten Versammlung bzw. der von ihm betriebenen Politik offen zu sein.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Parteien, Fraktionen, Gemeinde und Städte im Kommunalrecht.