Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 29.12.2020 zum Aktenzeichen 3 MR 88/20 den Antrag des Landesverbandes Schleswig-Holstein der AfD auf Außervollzugsetzung des nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestehenden Veranstaltungsverbots als unzulässig verworfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 29.12.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller möchte in den Holstenhallen in Neumünster einen ordentlichen Landesparteitag nebst einer Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl durchführen. Da ein Landesparteitag – anders als eine Aufstellungsversammlung für unmittelbar bevorstehende Wahlen – nach § 5 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung untersagt ist, hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nachgesucht.
Das OVG Schleswig hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt; denn er könne nicht geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Voraussetzung für die mögliche Betroffenheit vom Veranstaltungsverbot wäre, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraums der angegriffenen Vorschrift an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert werde. Die derzeitige Corona-Bekämpfungsverordnung tritt mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, innerhalb der Laufzeit der Verordnung einen Landesparteitag durchzuführen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.