Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 24. Juli 2018 die Eilanträge der Halterin eines Känguru gegen die vom Landkreis Celle verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung (Az. 6 B 71/18) sowie gegen die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) des von ihr gehaltenen Kängurus „Viggo“ abgelehnt.
Eine Frau ist Eigentümerin eines männlichen, ca. 2 Jahre alten Kängurus namens „Viggo“, welches aus einem Tierpark stammt. Da die Mutter des Tieres verstorben war, versorgte die Frau, die zu diesem Zeitpunkt im Tierpark arbeitete, dieses mit der Flasche und nahm es bei sich zu Hause auf. Nach einer Überprüfung der Unterbringung im Jahr 2017 forderte der Landkreis die Frau u. a. auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen und das Gehege entsprechend zu strukturieren.
In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten und weitere Kontrollen statt. Mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid aus Oktober 2017 gab der Landkreis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Frau u. a. auf, dem Känguru spätestens bis zum 30. November 2017 eine strukturierte Außengehegefläche von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu vergesellschaften.
Nach verschiedenen Gesprächen, Kontrollen und Fristverlängerungen ordnete der Landkreis sodann mit Bescheid vom 23. Mai 2018 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Frau in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung an. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2018 ordnete der Landkreis die eigentumsrechtliche Entziehung zum Ablauf des 17. Juli 2018 sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Artenschutzstation an. Gegen diese Anordnungen hat die Frau Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Verwaltungsrichter wiesen die Eilanträge ab.
Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus (Az. 6 B 71/18) ist rechtmäßig, da der Landkreis nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach den überzeugenden Feststellungen der Amtstierärztin des Landkreises hat die Frau das Känguru mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Die Amtstierärztin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Haltung die Gefahr bestehe, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben. Zudem sei eine Gruppenhaltung aufgrund des Sicherheitsgefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurückdrängung des Sozialbedürfnisses könne insbesondere in Angstsituationen zu Stress und auch zu Leiden führen. Der menschliche Kontakt ersetze keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen. Dieser Einschätzung ist die Kammer gefolgt.
Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) ist rechtmäßig. Diese Anordnungen sind geeignet, das Ziel einer dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung des Kängurus zu erreichen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel, das diesen angestrebten Zweck erreicht, ist nicht ersichtlich.
Der Landkreis hat der Frau ausreichend Zeit eingeräumt, die geforderten Maßnahmen umzusetzen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben. Ein Interesse an der eigentumsrechtlichen Entziehung und Abtretung folgt auch aus den Kosten für die zeitweilige Unterbringung, die nicht durch den Erlös aus einem Verkauf gedeckt werden könnten. Das Geringhalten der Kosten liegt gleichfalls im Interesse der Frau, die der Landkreis zu der Erstattung der entstandenen Unterbringungskosten heranziehen könnte.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht und Tierschutzrecht!