Das Bundessozialgericht hat am 27.10.2022 zum Aktenzeichen B 9 SB 4/21 R entschieden, dass jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund keine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 38/2022 vom 27.10.2022 ergibt sich:
Die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein Grad der Behinderung nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll. Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt demgegenüber nicht. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.