Ein Mann, der an akuter Leukämie erkrankt ist, hat es derzeit schwer, einen Handyvertrag mit üblicherweise 24-monatiger Laufzeit abzuschließen. Zuletzt hat ihn ein Mobilfunkanbieter eine Absage erteilt, weil bezweifelt würde, dass er in Anbetracht seiner schweren Erkrankung das Vertragsende noch erlebt.
Aus § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit §§ 1, 2, 3 AGG ist es einem Unternehmen verboten, wegen eines in § 19 Abs. 1 AGG benannten Grundes zu benachteiligen. Die Krebserkrankung stellt dabei eine Behinderung dar.
Die Argumentation des Mobilfunkanbieters geht auch fehl, da nach § 1922 BGB der Mobilfunkvertrag auf die Erben des Sportlers übergeht, wenn dieser das Ende der Laufzeit des Mobilfunkvertrages nicht mehr erleben sollte.
Dem Sportler ist deshalb zu empfehlen, ein Entschädigungsanspruch gegen den Mobilfunkanbieter anzustrengen, mit dem die erlittene Diskriminierung in Geld in Form eines Schmerzensgeldes abgegolten wird.
Bereits in der Vergangenheit hat ein Teleshoppingsender eine alte Dame wegen deren Alters diskriminiert und ihr keine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten. Auch in diesem Fall gehen die Zahlungsverpflichtungen der alten Dame auf deren Erben über, wenn die alte Dame vor Erfüllung der Ratenzahlungen versterben sollte.
Die Dame klagte vor dem Amtsgericht München eine Entschädigung von 3.000,00 € ein und verlor in 1. Instanz (Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen 171 C 28560/15). Auf die Revision vor dem Bundesgerichtshof bot der Teleshoppingsender 2.000,00 € als Zahlbetrag an und die alte Dame nahm ihre Klage daraufhin zurück.
Es ist davon auszugehen, dass die BGH-Richter andeuteten, in der Revision die Entscheidung des Amtsgerichts München und des Landgerichts München als Berufungsinstanz nicht zu teilen. Um eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden, wird der Teleshoppingsender die Zahlung angeboten haben.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Diskriminierungsrecht.