Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 23.06.2021 zum Aktenzeichen 3 K 427/20.MZ entschieden, dass ein Anwohner des Volksparks in Mainz nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 9/2021 vom 30.06.2021 ergibt sich:
Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die in nord-östlicher Richtung des im Volkspark Mainz ausgewiesenen Grillbereichs (Fort Weisenau) gelegen ist. Mit gegen die Stadt Mainz als Eigentümerin des Volksparks gerichteter Klage auf Unterlassung der Nutzung des Grillbereichs machte der Kläger geltend, durch den beim Grillen und durch offene Lagefeuer entstehenden Rauch und Grillgeruch sei die Nutzung der eigenen Wohnung erheblich eingeschränkt. Den Immissionen seien sie täglich über das ganze Jahr hinweg ohne zeitliche Beschränkungen – in den Sommermonaten bis in die Morgenstunden hinein – ausgesetzt, so dass die Fenster tags und nachts geschlossen gehalten werden müssten und ein Lüften der Wohnräume unmöglich sei. Das Ordnungsamt sei trotz wiederholter Telefonanrufe nicht eingeschritten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Es bestehe kein Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der hierfür ausgewiesenen Fläche. Bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei nicht festzustellen, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für den Kläger als Nachbarn darstellten. Die mit dem Grillbetrieb einhergehenden Beeinträchtigungen seien ihm zumutbar. Dies folge vor allem aus der Vorprägung des vom Kläger bewohnten Grundstücks durch die relative Nähe zum Volkspark und zu den dort seit langem stattfindenden Freizeitaktivitäten, zu denen auch das allgemein akzeptierte Grillen gehöre. Diese Vorbelastung habe der Kläger als ortsüblich hinzunehmen. Die Duldungspflicht entbinde den Anlagenbetreiber zwar nicht von der Rücksichtnahme auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner der Parkanlage. Mit der örtlichen Anordnung der Grillzone in diesem Teil des Parks habe die Beklagte jedoch einen Standort gewählt, der dem Ruhebedürfnis der den Volkspark umgebenden Wohnnutzung so gut wie möglich Rechnung trage; die Festlegung eines anderen Standorts hätte unausweichlich zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt. Zu den nächstgelegenen Wohnungen – auch der des Klägers – bestehe ein Abstand von 90 m mit einem 60 m breiten Baum- und Buschgrünstreifen, der ein Abdriften von Rauch und Gerüchen in Richtung der – zudem tiefer als der Park gelegenen – Wohnung des Klägers in weiten Teilen verhindere. Im Übrigen seien auch die Nutzer der Grillanlage verpflichtet, sich rücksichtsvoll und unter Beachtung des gesetzlichen Schutzes der Nachtruhe zu verhalten. Gegen unerlaubtes oder die Anwohnerinteressen missachtendes Grillen gehe die Beklagte im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vor, ggfls. mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts.