Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 11.02.2022 zum Aktenzeichen W 8 S E 22.193 entschieden, dass kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises ohne Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) besteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 11.02.2022 ergibt sich:
Der Antragsteller wollte gerichtlich erreichen, dass ihm aufgrund eines positiven Antikörpernachweises ein Genesenenausweis ausgestellt wird. Nachdem das örtlich zuständige Gesundheitsamt Aschaffenburg eine solche Ausstellung abgelehnt hatte, hatte der Antragsteller sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Würzburg gewandt.
Das Gericht erachtete diesen Antrag zwar für zulässig, jedoch für unbegründet:
Es handele sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil der Antragsteller mit dem Sofortverfahren das begehre, was auch Ziel eines regulären Klageverfahrens wäre. Eine solche Vorwegnahme, sei jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere Nachteile drohen würden und eine Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Es bestehe in der Sache kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises.
§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV (COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) verweise auf die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Dort sei festgelegt, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein müsse. Über einen solchen Nachweis verfüge der Antragsteller unstreitig nicht.
Zwar seien gegen die Neuregelung von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV rechtliche Bedenken laut geworden, weil der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die Erteilung einen Genesenennachweises nicht mehr selbst definiere, sondern lediglich auf die Internetpräsenz des Robert-Koch-Instituts Bezug nehme. Doch selbst wenn man von einer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelung ausgehe, würde das nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung eines Genesenennachweises führen.
Dann käme nämlich die Vorgängerregelung des § 2 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 zur Anwendung. Denn in der bis zum Ablauf des 14. Januar 2022 geltenden Fassung sei der Genesenennachweis vollständig in der Norm selbst definiert. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Genesenennachweis zwingend durch eine Labordiagnostik mit Nukleinsäurenachweis, insbesondere PCR-Tests oder weiterer entsprechender Methoden, zu führen sei. Auch danach bestünde also kein Anspruch des Antragstellers.
Der Antragsteller habe darüber hinaus insbesondere auch keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, weil ein ungeimpfter Genesener, der lediglich über einen Antikörpertest verfüge, nicht mit einem Geimpften oder mit sonstigen Genesenen mit einem PCR-Test vergleichbar sei. Ein Antikörpernachweis könne auch nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl die Person keine COVID-19-Erkrankung durchgemacht habe.
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand lasse ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Ein Antikörpertest schließe die Infektiosität nicht aus und erlaube auch keine Rückschlüsse hinsichtlich des Infektionszeitpunktes und der voraussichtlichen Dauer der Immunität. Auch sei bisher nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein müsse, um von einem sicheren Schutz ausgehen zu können. Dies gelte erst recht nach einer Infektion mit der Delta-Variante für die Schutzwirkung gegen die Omikron-Variante. Im Fall des Antragstellers würden die vorgelegten Antikörpertests von Anfang Dezember 2021 und seien nicht mehr aktuell und auch sonst nicht aussagekräftig.