Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2022 zum Aktenzeichen 28 K 563.19 entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Beamten keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs haben.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 25/2022 vom 27.06.2022 ergibt sich:
Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400,- Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von ca. 3.700,- Euro (Resturlaub) und ca. 860,- Euro (Überstunden) begehrten.
Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden; im Übrigen habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.