Das Landgericht Gießen hat am 11.11.2020 zum Aktenzeichen 3 Ns – 106 Js 28645/19 entschieden, dass bei einem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr nach einer Trunkenheitsfahrt das Fahrverbot entfallen kann, wenn der Betroffene in jeder Hinsicht bisher unbescholten war und bei der Alkoholfahrt auf seinem Fahrrad für niemanden eine Gefahr darstellte.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 33/2021 vom 08.11.2021 ergibt sich:
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 11. November 2020 (AZ: 3 Ns – 106 Js 28645/19).
Der Betroffene war nach einer privaten Nachfeier seines Geburtstages mit seinem Fahrrad unterwegs. An einer Kontrollstelle wurde er mit 2,56 Promille Blutalkohol erwischt.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 € und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten. Der Mann wehrte sich juristisch nur gegen das Fahrverbot.
Seine Berufung war erfolgreich, das Fahrverbot wurde gestrichen.
Für den Betroffenen sprach, dass er in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholten war. Es handele sich wohl um einen einmaligen schwerwiegenden Alkoholmissbrauch, dies zeige schon der hohe Blutalkoholwert. Außerdem habe er mit seinem Fahrrad keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bedürfe es auch nicht der Erinnerung des Angeklagten an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.